Chronologie News zum Thema Steuern
An dieser Stelle werden Informationen chronologisch aufgelistet, die den Bereich der Steuern betreffen. Dies erlaubt Ihnen eine "historische" Übersicht zu den wichtigen Schritten in Richtung Gleichstellung von Menschen mit Behinderung seit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes am 1. Januar 2004
19. August 2009
Militärersatzsteuer: Bundesrat möchte vor die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Am 29. April 2009 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz wegen Verstoss gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Die von der Diskriminierung betroffene behinderte Person wurde gezwungen, Militärersatzsteuer zu bezahlen, dies obwohl sie jederzeit bereit war, Militär- oder Zivildienst zu absolvieren.
Nun hat der Bundesrat dem Gerichtshof beantragt, dass der Fall von der Grossen Kammer des Gerichtshofes beurteilt wird. Wird der Antrag gut geheissen, bedeutet dies, dass mit einem definitiven Entscheid nicht vor 2011 zu rechnen ist.
Die nach Meinung der Fachstelle Égalité Handicap zahlreichen jungen Männer mit leichten Behinderungen, die vom Urteil profitieren könnte, müssen nun weiterhin Geduld haben. Denn zum jetzigen Zeitpunkt sind Rechtsverfahren mit grosse Wahrscheinlichkeit aussichtslos, da die Entscheidinstanzen auf der aktuell gültigen Rechtslage (zuungunsten der Menschen mit Behinderungen) entscheiden werden.
Bericht in der Neuen Zürcher Zeitung
Schweiz verurteilt von Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt die Schweiz wegen Verstoss gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Die von der Diskriminierung betroffene behinderte Person wurde gezwungen, Militärersatzsteuer zu bezahlen, dies obwohl sie jederzeit bereit war, Militär- oder Zivildienst zu absolvieren.
Steuern / behinderungsbedingte Kosten
Die Finanzdirektion Bern hat für die Steuererklärung 2006 eine angepasste Wegleitung betreffend Abzug behinderungsbedingter Kosten herausgegeben. In der Praxis wird sich zeigen, ob diese die bestehenden Probleme zu lösen vermag. Bei der Prämienverbilligung ist es zudem nach wie vor unbefriedigend, dass sich die Betroffenen selber melden müssen und eine "manuelle" Korrektur verlangen müssen. Eine Systemänderung würde das Risiko von Fehlern im sonst sich bewährenden Verfahren erhöhen und die Problematik würde nur einen sehr kleinen Teil der Steuerpflichtigen im Kanton Bern betreffen, so die FIN (Information kbk).
Auf Seite 32 der neuen Wegleitung finden Sie den betreffenden Abschnitt betreffend Abzug behinderungsbedingter Kosten.
Wegleitung Steuern 2006
Behinderungsbedingte Steuerabzüge: Antworten auf die drei meistgestellten Fragen
Seit dem 1. Januar 2005 kann der Steuerpflichtige seine behinderungsbedingten Kosten oder der von ihm unterhaltenen behinderten Personen vom Einkommen abziehen, soweit er die Kosten selber trägt.
Folgende drei Informationen geben Antwort auf die drei Fragen, welche von Betroffenen bei Égalité Handicap in letzter Zeit sehr oft gestellt werden:
- Die Steuerabzüge gelten sowohl für die Kantons- als auch für die Bundessteuern
- Die Abzugsmöglichkeit gilt für alle Menschen mit Behinderungen im Sinne des BehiG. Sie darf nicht von einer IV Rente oder einer Hilfslosenentschädigung abhängig gemacht werden
- Die Steuerabzüge (insbesondere auch die Pauschalen bei Hilfslosenentschädigung) können auch dann geltend gemacht werden, wenn die kantonalen Steuerunterlagen keine entsprechenden Hinweise beinhalten
Wissen Sie nicht mehr, welche behinderungsbedingte Kosten Sie konkret abziehen können?
Mehr Informationen im Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung.
Ersatzabgabe Feuerwehr
Im Kanton Luzern tritt am 1.Juli 2006 das revidierte Feuerschutzgesetz in Kraft. Darin enthalten ist auch ein Gesetzesartikel, der behinderte Menschen mit einem jährlichen steuerbaren Einkommen bis Fr. 60'000 von der Ersatzabgabepflicht befreit. Diese Änderung wurde am Montag vom Grossen Rat mit 63 zu 9 Stimmen gutgeheissen.
Quelle: zentralschweiz online
Steuern: neues Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung
Zur Erinnerung: Am 1. Januar 2005 trat eine Gesetzesänderung des DBG (Art. 33 I hbis) in Kraft, welche es den Steuerpflichtigen ermöglicht, die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des BehiG vom Einkommen abzuziehen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat nun das Kreisschreiben Nr. 11 veröffentlicht, das sich mit dem Abzug der Krankheits-und Unfallkosten sowie mit den behinderungsbedingten Kosten befasst. Es konkretisiert die oben erwähnte Gesetzesänderung und gibt Auskunft darüber, was genau abgezogen werden kann und wie vorzugehen ist.
Kreisschreiben
Steuern und Behinderung
Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wie auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden werden per 1. Januar 2005 (als Folge des Inkrafttretens des neuen Behindertengleichstellungsgesetzes am 1. Januar 2004) ergänzt. Neu sollen vom Einkommen behinderungsbedingte Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des BehiG abgezogen werden können, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.
Der Zürcher Kantonsrat hat bereits am 1. November 2004 eine entsprechende Anpassung des kantonalen Steuergesetzes beschlossen. In den Kantonen, wo am 1. Januar 2005 noch keine Anpassung der kantonalen Gesetzgebung stattgefunden hat, können sich die behinderten Steuerpflichtigen direkt auf Bundesrecht berufen (Art. 9 Abs. 2 Bst. h bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14). Da diese Regelung neu ist, steht noch nicht fest, welche Kosten als behinderungsbedingt gelten und welche nicht. Grundsätzlich ist für die Umschreibung der behinderungsbedingten Kosten auf Art. 2 Abs. 1 BehiG zu verweisen. Menschen mit Behinderungen sind danach Personen, denen „es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben“. Sie müssen auf Dauer einen wesentlichen Teil ihres Einkommens für Kosten aufwenden, die mit ihrer Behinderung zusammenhängen. Diese Kosten sind, soweit sie selber getragen werden, nunmehr steuerlich in vollem Umfange abziehbar.

