Fakten zum Thema Steuern

Dem Gesetzgebungsauftrag des Art. 8 Abs. 4 BV wurde im DBG und im StHG sowie in der Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen im Kreisschreiben Nr. 11 vom 31. August 2005 (Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten) erfüllt.

Gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) können steuerpflichtige Personen behinderungsbedingte Kosten von der Einkommenssteuer abziehen. Das Kreisschreiben vom 31. August 2005 (Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten) konkretisiert die Abzugsberechtigung. Es stellt auf die Begriffe der IVG, AHVG, UVG und MVG ab bzw. auf die Eigenschaft als Heimbewohner oder Spitex-Patient. Fällt eine betroffene Person unter keine dieser Definitionen, so soll individuell das Vorliegen einer Behinderung abgeklärt werden. Für die Abzugsberechtigung massgeblich ist der Begriff der Behinderung iS des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Problematisch ist hingegen die Anwendung der geltenden Bestimmungen. Einerseits fehlt häufig die Transparenz gegenüber Menschen mit Behinderung: Verschiedene Kantone verfügen über ungenügende Wegleitungen. Dadurch ist für die Steuerpflichtigen nicht ersichtlich, welche Regeln gelten. Andererseits kommt es vor, dass die Steuerbehörden das Vorliegen einer Behinderung bei den Steuerpflichtigen nicht immer anerkennen bzw. falsch einschätzen. Daher haben die Kantone sicherzustellen, dass jede Person, die als Person mit Behinderung iS des BehiG gilt, von der Abzugsberechtigung erfasst wird, und dies von den Steuerbehörden so angewandt wird. Nur so kann verhindert werden, dass einzelne Personen mit Behinderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes fallen.

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