Rechtsgrundlagen zum Thema Steuern

Der Gesetzgebungsauftrag des Art. 8 Abs. 4 BV wurde im Bereich des Steuerrechts mit Art. 33 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung können Menschen mit Behinderung, soweit sie als steuerpflichtige Personen die behinderungsbedingten Kosten selbst tragen, diese Kosten von der Einkommenssteuer abziehen.

Im Kreisschreiben Nr. 11 findet sich eine Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmung; zudem enthält es einen relativ umfassenden Katalog abzugsfähiger Kosten. Auch setzt es Pauschalbeträge fest, die an Stelle des Abzuges der effektiven Kosten geltend gemacht werden können.

Für die Kantone gilt der mit Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG wortgleiche Art. 9 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Diese Bestimmung verpflichtet die Kantone auch im Rahmen der kantonalen Besteuerung einen Abzug entsprechend der bundesrechtlichen Regelung vorzusehen. Alle Kantone habe dies getan. Ebenso weisen alle Kantone in ihren Wegleitungen zur Steuererklärung auf die bestehende Abzugsmöglichkeit hin, dazu stellt eine Mehrheit der Kantone auch entsprechende Merkblätter zu Verfügung.

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